A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Verein für Leibesübungen 1883/1913 e.V. (VfL Engelskirchen 1883/1913 e.V.)
2. Sitz des Vereins ist Engelskirchen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Gummersbach (VR600672) eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für alle Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;
f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
g) die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Beschaffung von Sportgeräten.
3. Der VfL Engelskirchen ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.;
b) Kreissportbund Oberberg e.V.;
c) Gemeindesportverband Engelskirchen.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des engeren Vorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bzw. ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Hierfür ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim engeren Vorstand beantragen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag an den engeren Vorstand zu richten.
2. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand durch Beschluss.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem engeren Vorstand. Der Austritt kann nur zum 31.01. oder zum 31.07. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der engere Vorstand auf Antrag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
§ 9 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des engeren Vorstands gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter oder seinen Stellvertreter geleitet.
3. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Beitragsleistungen und -pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und ggfs. eine Aufnahmegebühr sowie ein Abteilungsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
3. Der engere Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) engerer Vorstand,
c) erweiterter Vorstand.